Kosten/Mitbedingungen - Bööggenzunft

Bööggenzunft Bözingen
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Kosten/Mitbedingungen

Zunfthaus
Fr. 130.00 - Miete Tagespauschale
Fr. 100.00 - Getränkebedingung nach Artikel 9.
Fr. 25.00 - Heizungszuschlag nach Artikel 11.

Mietbedingungen als PDF auf Deutsch und Französisch

1. Die Lokalität und das Inventar werden durch den Abwart gegen Unterschrift des Mieters in der Regel am Vortag des Benützungsdatums abgegeben.

2. Zur Lokalität und zum Inventar muss Sorge getragen werden. Eventuelle Beschädigungen werden zu Lasten des Mieters wieder in Stand gestellt. Wird nicht zur Verfügung gestellt: Abwaschtücher-/schwämme, Trocknungstücher und Kaffeemaschine.

3. Die Oeli wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist ebenso vom Mieter zurückzugeben. Eventuelle Nachreinigungen werden vom Abwart ausgeführt und dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Zu reinigen sind die Räumlichkeiten und sämtliches benutztes Inventar.

5. Die Plattenböden sind vorerst zu kehren und anschliessend mit Schmierseife feucht aufzunehmen (Material steht zur Verfügung).

6. Beim Verlassen der Oeli ist auf folgendes zu achten:
• Das Entsorgen des Kehrichts ist Sache des Mieters
• Die Innentür ist abzuschliessen.
• Der Hauptschalter beim Eingang ist auszuschalten (Position 0).
• Die Haupttür ist abzuschliessen.

7. Rückgabe der Oeli ist in der Regel nach dem Benützungstag oder gemäss Absprache mit dem Abwart.

8. Bei Abgabe der Oeli wird die Miete und der Materialverbrauch, sowie fehlendes oder defektes Material dem Abwart bar bezahlt.

9. Es sind ausschliesslich die von uns angebotenen Getränke zu konsumieren oder zu verkaufen. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, wird eine Pauschale von Fr. 100.- zusätzlich zur Miete erhoben.

10. Bewilligungen:
Solange die Konsumation gratis abgegeben wird und der Anlass nicht öffentlich, sondern in einem geschlossenen Rahmen durchgeführt wird, sind keine Bewilligungen erforderlich. Werden Konsumationen verkauft, müssen bei der Gewerbepolizei die erforderlichen Bewilligungen (*) vom Mieter eingeholt werden.

11. In den Monaten Oktober bis April (oder nach Bedarf) wird ein Heizungszuschlag erhoben.

12. Ab 1. Juli 2009 trat gemäss dem Regierungsstatthalteramt Biel in Vereinslokalen ein generelles Rauchverbot in Kraft, somit ist das Rauchen in diesem Lokal, in der Küche, im ganzen Treppenhaus von unten bis oben, in den Toiletten und im Pissoir verboten. Dies gilt vom Übernahmedatum an bis mit dem Rückgabedatum der Lokalitäten.

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