Bööggenzunft
Bööggenzunft > Statuten
I NAME
UND ZWECK
Art. 1
Die am 6. Februar 1953
gegründete Bööggenzunft Bözingen ist ein Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz in
Biel/Bözingen.
Art. 2
Die Bööggenzunft Bözingen bezweckt
die Durchführung und Erhaltung der traditionellen Fasnacht im Quartier Bözingen
sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
Art. 3
Dieser Zweck wird erreicht,
sofern die Bewilligungen durch die Behörden erteilt, und die Durchführung immer
den gegebenen Umständen angepasst wird:
a) Organisation der
Quartierfasnacht in Bözingen am Fasnachtssamstag und Fasnachtsdienstag.
b) Das Verbrennen eines
Bööggs mit vorgängigem Umzug durch das Quartier Bözingen am
Fasnachtsdienstagabend.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Die Bööggenzunft Bözingen hat
folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Freimitglieder
d) Passivmitglieder
e) Gönner
a.
Aktivmitglied
kann werden, wer eine einjährige Bewährungsfrist berechnet, von
Generalversammlung zu Generalversammlung, zurückgelegt hat und Willens ist, die
Bestimmungen der Bööggenzunft Bözingen zu unterstützen. Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten Anwärter als provisorisch aufgenommen. Sie sind während dieser Zeit
beitragsfrei und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Jugendliche unter 16 Jahren
benötigen die Unterschrift der Eltern oder deren Stellvertreter.
b.
Zum Ehrenmitglied
der Bööggenzunft Bözingen kann ernannt werden, wer sich durch ausserordentliche
Verdienste für diese ausgezeichnet hat.
c.
Zum Freimitglied
der Bööggenzunft Bözingen kann ernannt werden, wer aus besonderen Gründen am
Vereinsgeschehen nicht mehr aktiv teilnehmen kann, sich aber vorher für dieses eingesetzt
hat.
d.
Passivmitglied
der Bööggenzunft Bözingen wird, wer jährlich einen von der Generalversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt.
e.
Gönner der
Bööggenzunft Bözingen wird jede Person, Verein oder Firma, die einen von der
Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt. Dies kann auch in Form
einer Naturalspende oder durch eine Dienstleistung geschehen.
Art. 5
Stimm- und Wahlrecht
Ehren-, Aktiv- und
Freimitglieder geniessen das Stimm- und Wahlrecht in der Bööggenzunft Bözingen.
Gönner und Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Bööggenzunft
Bözingen.
Art. 6
Aufnahmen und Ernennungen
Ehren-, Aktiv- und
Freimitglieder werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Bööggenzunft Bözingen
aufgenommen beziehungsweise ernannt.
Art. 7
Austritte
Wer als Mitglied aus der
Bööggenzunft Bözingen austreten will, hat dies dem Präsidenten schriftlich
mitzuteilen. Der Austritt wird an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Der Jahresbeitrag für das laufende Vereínsjahr ist in jedem Fall zu entrichten.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder oder ihre Erben haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8
Ausschlüsse (nach Art. 72 ZGB)
Ein Mitglied, das der
Bööggenzunft Bözingen zur Unehre gereicht, kann von der Vereinsversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die
während zwei Jahren ohne besonderen Grund keine Aktivität zeigen oder den
Jahresbeitrag nicht entrichten, können nach vorgängiger schriftlicher
Verwarnung auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Die Verwarnung ist ein Jahr vor der
beschliessenden Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen. Bei Austritten und Ausschlüssen aus der Bööggenzunft Bözingen sind
die dem Verein gehörenden Effekten innert Monatsfrist dem Vorstand abzugeben,
ansonsten erfolgt eine Rechnungsstellung. Ausscheidende oder ausgeschlossene
Mitglieder oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III VEREINSORGANE
Art. 9
Die Organe der Bööggenzunft
Bözingen sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die Generalversammlung
Diese findet mindestens
einmal pro Jahr, vorzugsweise Ende April, statt. Die Einladung dazu soll
mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich mit der Traktandenliste
erfolgen (nach Art. 64 ZGB). Die Einladung
erfolgt wenn immer möglich auf elektronischen Weg per E-Mail. Mitglieder die
per Brief eingeladen werden wollen, haben dies dem Vorstand melden. Gönner und Passivmitglieder können ebenfalls
eingeladen werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können zusätzlich vom
Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter dem Jahr einberufen werden. Die
Generalversammlungsbeschlüsse werden durch Stimmen-Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 36 bis 38 der Statuten.
Über die Generalversammlung wird Protokoll geführt. Die Wahlen und Abstimmungen
erfolgen mit Handmehr. Bei Gründen von höherer Gewalt, kann die Durchführung
einer Generalversammlung auch auf schriftlichen Weg erfolgen. Der Präsident
stimmt nicht mit, er hat jedoch bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
Art. 11
Die Generalversammlung
beschliesst über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern
vorgelegt werden. Sie beschliesst namentlich über:
- Mitgliedermutationen (Aufnahme
ins Provisorium, definitive Aufnahme, Austritte, Verwarnungen und Ausschlüsse)
- Abnahme des Jahresberichtes
des Präsidenten
- Kassenbericht
- Revisionsberichte
- Budget
- Wahlen und Abberufungen des
Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
für Ehren-, Aktiv-, Passivmitglieder und Gönner
- Behandlung der Anträge des
Vorstandes und der Mitglieder
- Erstellung des
Jahresprogramms
- Statutenänderungen
Art. 12
Die Monatsversammlungen
werden in der Regel ab Monat Juli abgehalten, oder früher, wenn es der Vorstand
als nötig erachtet.
Art. 13
Der Vorstand
Der Vorstand leitet die
Bööggenzunft Bözingen und vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen. Er
vertritt den Verein nach aussen. Soweit nicht ausdrücklich die Versammlungen zuständig
sind, erledigt der Vorstand alle Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand besteht aus
mindestens drei Mitgliedern. Es werden folgende Ämter ausgeführt:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Protokollführer
- 2 Beisitzer
Bei Mitgliederknappheit sind
Doppelfunktionen zulässig. Das Amt des Präsidenten und des Kassiers darf jedoch
nicht von einer Person, und nicht von Personen die im gleichen Haushalt leben,
ausgeführt werden.
Art. 14
Der Präsident und der Kassier
zeichnen immer kollektiv zu zweien für die Bööggenzunft Bözingen. Ein drittes
Aktivmitglied der Bööggenzunft Bözingen wird als zeichnungs-berechtigter Ersatz
mit dem Präsidenten oder dem Kassier bestimmt. Dieses dritte Aktivmitglied darf
weder mit dem Präsidenten noch dem Kassier verwandt sein, und nicht im selben
Haushalt leben.
Art. 15
Der Vorstand wird für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden im Turnus von einem Jahr:
- Präsident
- Protokollführer
- 1 Beisitzer
- Materialverwalter
- 1 Revisor
Im darauf folgenden Jahr:
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- 1 Beisitzer
- Kostümverwalter
- 1 Revisor
Die bisherigen
Vorstandsmitglieder sind jeweils für eine weitere Amtsdauer wiederwählbar. Der
Vorstand wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und
geleitet. Er tritt nach Massgabe der zu erledigenden Geschäfte zusammen und ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 4/5
der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Laufende Geschäfte können von
Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier erledigt werden. Der
Materialverwalter und der Kostümverwalter sowie die Revisoren gehören dem
Vorstand nicht an.
Art. 16
Der Präsident leitet die Versammlungen
und die Vorstandssitzungen. Er wacht über die Vollziehung der Beschlüsse des
Vereins. Er wahrt im Besonderen die Interessen der Bööggenzunft Bözingen.
Art. 17
Der Vizepräsident hat den
Präsidenten in seiner Arbeit zu unterstützen und vertritt ihn bei dessen
Abwesenheit. Er könnte zum Amt des Präsidenten verpflichtet werden, wenn es die
Umstände erfordern.
Art. 18
Der Kassier ist verpflichtet,
sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Bööggenzunft Bözingen zu besorgen.
Zudem ist er verpflichtet, an der Generalversammlung einen Rechnungsabschluss
und das Budget des folgenden Jahres vorzulegen. Vorgängig sind sämtliche Belege
den Rechnungsrevisoren zur Kontrolle vorzulegen.
Art. 19
Der Sekretär besorgt die
allgemeine Korrespondenz der Bööggenzunft Bözingen. In Zusammenarbeit mit dem
Kassier ist ein Mitgliederverzeichnis zu erstellen und nachzuführen.
Art. 20
Der Protokollführer ist
gehalten, bei allen Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll zu
führen. Zudem ist er verantwortlich für das Appellbuch.
Art. 21
Die Beisitzer haben den
Vorstand jederzeit tatkräftig zu unterstützen. Sie können zu einem bestimmten
Amt verpflichtet werden, wenn es die Umstände erfordern.
Art. 22
Die Rechnungsrevisoren
Den Rechnungsrevisoren
untersteht die Kontrolle des gesamten finanziellen Haushalts der Bööggenzunft
Bözingen. Es werden drei Revisoren gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Jedes Jahr ist einer der Revisoren zu ersetzen. Zuhanden der Generalversammlung
haben die Revisoren den vorgelegten Rechnungsabschluss zu überprüfen und
darüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine Überprüfung kann jederzeit
verlangt werden.
Der Kassier und alle übrigen
Mitglieder haben den Revisoren jederzeit Auskunft zu erteilen und in die
erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu gewähren.
IV FINANZEN
Art. 23
Das Vereinsvermögen der
Bööggenzunft Bözingen besteht aus:
- dem Kassenbestand
- den Bankguthaben
- den verschiedenen Fonds
- dem sonstigen Inventar
Art. 24
Das Vereinsvermögen der
Bööggenzunft Bözingen wird geäufnet durch:
- die Jahresbeiträge der
Ehren- und Aktivmitglieder
- die Jahresbeiträge der
Passivmitglieder
- die Jahresbeiträge der
Gönner
- die Einnahmen aus
Veranstaltungen
- die Beiträge der Sponsoren
- die Schenkungen
Art. 25
Die Generalversammlung der
Bööggenzunft Bözingen bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge für Ehren-, Aktiv-
und Passivmitglieder sowie der Gönner. Alle entrichten den Jahresbeitrag.
Freimitgliedern steht es frei, mindestens den Jahresbeitrag der Aktivmitglieder
zu entrichten.
Art. 26
Entschädigungen für Miete und
Verkauf von Vereinsmaterial setzen der Vorstand oder die Verwalter, in
dringenden Fällen der Präsident, fest.
Art. 27
Alle finanziellen Geschäfte,
welche die Bööggenzunft Bözingen zu mehr als 10% des jeweiligen Barvermögens
verpflichten, sind der Vereinsversammlung vorzulegen.
Art. 28
Für die Verbindlichkeiten der
Bööggenzunft Bözingen haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 29
Das Geschäftsjahr der
Bööggenzunft Bözingen beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
V REGLEMENTE DER BÖÖGGENZUNFT BÖZINGEN
Art. 30
Der Verein kann Reglemente
schaffen. Folgende Reglemente bestehen:
- Zunftkleid- und
Zunftbandreglement
VI RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 31
Die Ehren- und
Aktivmitglieder sind verpflichtet, nach den Statuten der Bööggenzunft Bözingen
zu leben und sich an den Anlässen, die ihre Mitarbeit erfordern, zu beteiligen.
Es ist Pflicht jedes Mitgliedes, sich bei allen Anlässen diszipliniert zu
benehmen und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen. Mitglieder
können zu speziellen Aufgaben bestimmt werden.
Art. 32
Gönner, Passiv- und
Freimitglieder sowie Sponsoren üben keine aktive Mitarbeit in der Bööggenzunft
Bözingen aus, sondern unterstützen diese durch ihre Beiträge. Sie können für
eine aktive Mitarbeit auf Ersuchen des Vorstandes gewonnen werden. Gönner,
Passivmitglieder und Sponsoren haben Anspruch auf Ermässigung bei einer
Veranstaltung der Bööggenzunft Bözingen. Es liegt beim Vorstand, darüber zu
bestimmen.
VII FRISTEN
Art. 33
Austritte von Mitgliedern aus
der Bööggenzunft Bözingen müssen dem Präsidenten vierzehn Tage vor der
Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.
Art. 34
Anträge von Mitgliedern der
Bööggenzunft Bözingen zuhanden der Generalversammlung müssen vierzehn Tage
vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 35
Demissionen müssen einen
Monat vor der Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen dem Präsidenten oder
dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht werden.
VIII SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 36
Eine Gesamt- oder
Teilrevision der Statuten der Bööggenzunft Bözingen kann nur von einer
Generalversammlung mit Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
beschlossen werden.
Art. 37
Über eine Auflösung der
Bööggenzunft Bözingen kann nur eine Generalversammlung Beschluss fassen. 4/5
der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss
zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Der Antrag auf Auflösung der
Bööggenzunft Bözingen muss in der Einberufung zur Generalversammlung auf der
Traktandenliste enthalten sein.
Art. 38
Über die Verwendung des
Vereinsvermögens bei der Auflösung der Bööggenzunft Bözingen kann nur die
Generalversammlung Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten
Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit dieser als angenommen
gilt. Wenn über die Verwendung des Vereinsvermögens kein Beschluss gefasst
werden kann, soll dieses der Gemeinde Biel zur Verwaltung übergeben werden.
Sobald sich ein Verein oder eine Organisation bereit erklärt, nach Art. 3 der
bestehenden Statuten der Bööggenzunft Bözingen zu handeln, übergibt die
Gemeinde Biel das vorhandene Vermögen der aufgelösten Bööggenzunft Bözingen dem
neuen Verein oder der neuen Organisation zur Obhut.
Art. 39
Wenn sich die Bööggenzunft
Bözingen mit einem Verein mit gleichartigen Zielen vereinigen möchte (Fusion),
kann nur eine Generalversammlung darüber Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden,
stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit
dieser als angenommen gilt. Der Antrag auf Vereinigung (Fusion) muss in der
Einberufung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste enthalten sein.
Die vorliegenden Statuten
wurden durch die ordentliche Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen vom
26. April 2008 genehmigt. Diese ersetzen alle vorgängigen Statuten und treten
sofort in Kraft.
Biel/Bözingen, den 26.April
2008
Die Statutenkommission: Peter
Sohm, Beatrice Bürki ,Thomas Tschannen
Artikel 10 ergänzt am
25.April 2015
Artikel 10 ergänzt am
30.April 2022