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Bööggenzunft Bözingen
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Bööggenzunft

Bööggenzunft > Statuten
I      NAME UND ZWECK
Art. 1
Die am 6. Februar 1953 gegründete Bööggenzunft Bözingen ist ein Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz in Biel/Bözingen.
Art. 2
Die Bööggenzunft Bözingen bezweckt die Durchführung und Erhaltung der traditionellen Fasnacht im Quartier Bözingen sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Dieser Zweck wird erreicht, sofern die Bewilligungen durch die Behörden erteilt, und die Durchführung immer den gegebenen Umständen angepasst wird:
a) Organisation der Quartierfasnacht in Bözingen am Fasnachtssamstag und Fasnachtsdienstag.
b) Das Verbrennen eines Bööggs mit vorgängigem Umzug durch das Quartier Bözingen am Fasnachtsdienstagabend.
II      MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Die Bööggenzunft Bözingen hat folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Freimitglieder
d) Passivmitglieder
e) Gönner
a.        Aktivmitglied kann werden, wer eine einjährige Bewährungsfrist berechnet, von Generalversammlung zu Generalversammlung, zurückgelegt hat und Willens ist, die Bestimmungen der Bööggenzunft Bözingen zu unterstützen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Anwärter als provisorisch aufgenommen. Sie sind während dieser Zeit beitragsfrei und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Jugendliche unter 16 Jahren benötigen die Unterschrift der Eltern oder deren Stellvertreter.
b.       Zum Ehrenmitglied der Bööggenzunft Bözingen kann ernannt werden, wer sich durch ausserordentliche Verdienste für diese ausgezeichnet hat.
c.        Zum Freimitglied der Bööggenzunft Bözingen kann ernannt werden, wer aus besonderen Gründen am Vereinsgeschehen nicht mehr aktiv teilnehmen kann, sich aber vorher für dieses eingesetzt hat.
d.       Passivmitglied der Bööggenzunft Bözingen wird, wer jährlich einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt.
e.       Gönner der Bööggenzunft Bözingen wird jede Person, Verein oder Firma, die einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt. Dies kann auch in Form einer Naturalspende oder durch eine Dienstleistung geschehen.
Art. 5
Stimm- und Wahlrecht
Ehren-, Aktiv- und Freimitglieder geniessen das Stimm- und Wahlrecht in der Bööggenzunft Bözingen. Gönner und Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Bööggenzunft Bözingen.
Art. 6
Aufnahmen und Ernennungen
Ehren-, Aktiv- und Freimitglieder werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Bööggenzunft Bözingen aufgenommen beziehungsweise ernannt.
Art. 7
Austritte
Wer als Mitglied aus der Bööggenzunft Bözingen austreten will, hat dies dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird an der nächsten Generalversammlung behandelt. Der Jahresbeitrag für das laufende Vereínsjahr ist in jedem Fall zu entrichten. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8
Ausschlüsse (nach Art. 72 ZGB)
Ein Mitglied, das der Bööggenzunft Bözingen zur Unehre gereicht, kann von der Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die während zwei Jahren ohne besonderen Grund keine Aktivität zeigen oder den Jahresbeitrag nicht entrichten, können nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Verwarnung ist ein Jahr vor der beschliessenden Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Bei Austritten und Ausschlüssen aus der Bööggenzunft Bözingen sind die dem Verein gehörenden Effekten innert Monatsfrist dem Vorstand abzugeben, ansonsten erfolgt eine Rechnungsstellung. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III      VEREINSORGANE
Art. 9
Die Organe der Bööggenzunft Bözingen sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die Generalversammlung
Diese findet mindestens einmal pro Jahr, vorzugsweise Ende April, statt. Die Einladung dazu soll mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich mit der Traktandenliste erfolgen (nach Art. 64 ZGB). Die Einladung erfolgt wenn immer möglich auf elektronischen Weg per E-Mail. Mitglieder die per Brief eingeladen werden wollen, haben dies dem Vorstand melden. Gönner und Passivmitglieder können ebenfalls eingeladen werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können zusätzlich vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter dem Jahr einberufen werden. Die Generalversammlungsbeschlüsse werden durch Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 36 bis 38 der Statuten. Über die Generalversammlung wird Protokoll geführt. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit Handmehr. Bei Gründen von höherer Gewalt, kann die Durchführung einer Generalversammlung auch auf schriftlichen Weg erfolgen. Der Präsident stimmt nicht mit, er hat jedoch bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
Art. 11
Die Generalversammlung beschliesst über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden. Sie beschliesst namentlich über:
- Mitgliedermutationen (Aufnahme ins Provisorium, definitive Aufnahme, Austritte, Verwarnungen und Ausschlüsse)
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Kassenbericht
- Revisionsberichte
- Budget
- Wahlen und Abberufungen des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Ehren-, Aktiv-, Passivmitglieder und Gönner
- Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Erstellung des Jahresprogramms
- Statutenänderungen
Art. 12
Die Monatsversammlungen werden in der Regel ab Monat Juli abgehalten, oder früher, wenn es der Vorstand als nötig erachtet.
Art. 13
Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Bööggenzunft Bözingen und vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen. Soweit nicht ausdrücklich die Versammlungen zuständig sind, erledigt der Vorstand alle Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es werden folgende Ämter ausgeführt:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Protokollführer
- 2 Beisitzer
Bei Mitgliederknappheit sind Doppelfunktionen zulässig. Das Amt des Präsidenten und des Kassiers darf jedoch nicht von einer Person, und nicht von Personen die im gleichen Haushalt leben, ausgeführt werden.
Art. 14
Der Präsident und der Kassier zeichnen immer kollektiv zu zweien für die Bööggenzunft Bözingen. Ein drittes Aktivmitglied der Bööggenzunft Bözingen wird als zeichnungs-berechtigter Ersatz mit dem Präsidenten oder dem Kassier bestimmt. Dieses dritte Aktivmitglied darf weder mit dem Präsidenten noch dem Kassier verwandt sein, und nicht im selben Haushalt leben.
Art. 15
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden im Turnus von einem Jahr:
- Präsident
- Protokollführer
- 1 Beisitzer
- Materialverwalter
- 1 Revisor
Im darauf folgenden Jahr:
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- 1 Beisitzer
- Kostümverwalter
- 1 Revisor
Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind jeweils für eine weitere Amtsdauer wiederwählbar. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Er tritt nach Massgabe der zu erledigenden Geschäfte zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 4/5 der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Laufende Geschäfte können von Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier erledigt werden. Der Materialverwalter und der Kostümverwalter sowie die Revisoren gehören dem Vorstand nicht an.
Art. 16
Der Präsident leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er wacht über die Vollziehung der Beschlüsse des Vereins. Er wahrt im Besonderen die Interessen der Bööggenzunft Bözingen.
Art. 17
Der Vizepräsident hat den Präsidenten in seiner Arbeit zu unterstützen und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit. Er könnte zum Amt des Präsidenten verpflichtet werden, wenn es die Umstände erfordern.
Art. 18
Der Kassier ist verpflichtet, sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Bööggenzunft Bözingen zu besorgen. Zudem ist er verpflichtet, an der Generalversammlung einen Rechnungsabschluss und das Budget des folgenden Jahres vorzulegen. Vorgängig sind sämtliche Belege den Rechnungsrevisoren zur Kontrolle vorzulegen.
Art. 19
Der Sekretär besorgt die allgemeine Korrespondenz der Bööggenzunft Bözingen. In Zusammenarbeit mit dem Kassier ist ein Mitgliederverzeichnis zu erstellen und nachzuführen.
Art. 20
Der Protokollführer ist gehalten, bei allen Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll zu führen. Zudem ist er verantwortlich für das Appellbuch.
Art. 21
Die Beisitzer haben den Vorstand jederzeit tatkräftig zu unterstützen. Sie können zu einem bestimmten Amt verpflichtet werden, wenn es die Umstände erfordern.
Art. 22
Die Rechnungsrevisoren
Den Rechnungsrevisoren untersteht die Kontrolle des gesamten finanziellen Haushalts der Bööggenzunft Bözingen. Es werden drei Revisoren gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Jedes Jahr ist einer der Revisoren zu ersetzen. Zuhanden der Generalversammlung haben die Revisoren den vorgelegten Rechnungsabschluss zu überprüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine Überprüfung kann jederzeit verlangt werden.
Der Kassier und alle übrigen Mitglieder haben den Revisoren jederzeit Auskunft zu erteilen und in die
erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
IV      FINANZEN
Art. 23
Das Vereinsvermögen der Bööggenzunft Bözingen besteht aus:
- dem Kassenbestand
- den Bankguthaben
- den verschiedenen Fonds
- dem sonstigen Inventar
Art. 24
Das Vereinsvermögen der Bööggenzunft Bözingen wird geäufnet durch:
- die Jahresbeiträge der Ehren- und Aktivmitglieder
- die Jahresbeiträge der Passivmitglieder
- die Jahresbeiträge der Gönner
- die Einnahmen aus Veranstaltungen
- die Beiträge der Sponsoren
- die Schenkungen
Art. 25
Die Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge für Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder sowie der Gönner. Alle entrichten den Jahresbeitrag. Freimitgliedern steht es frei, mindestens den Jahresbeitrag der Aktivmitglieder zu entrichten.
Art. 26
Entschädigungen für Miete und Verkauf von Vereinsmaterial setzen der Vorstand oder die Verwalter, in dringenden Fällen der Präsident, fest.
Art. 27
Alle finanziellen Geschäfte, welche die Bööggenzunft Bözingen zu mehr als 10% des jeweiligen Barvermögens verpflichten, sind der Vereinsversammlung vorzulegen.
Art. 28
Für die Verbindlichkeiten der Bööggenzunft Bözingen haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 29
Das Geschäftsjahr der Bööggenzunft Bözingen beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
V     REGLEMENTE DER BÖÖGGENZUNFT BÖZINGEN
Art. 30
Der Verein kann Reglemente schaffen. Folgende Reglemente bestehen:
- Zunftkleid- und Zunftbandreglement
VI      RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 31
Die Ehren- und Aktivmitglieder sind verpflichtet, nach den Statuten der Bööggenzunft Bözingen zu leben und sich an den Anlässen, die ihre Mitarbeit erfordern, zu beteiligen. Es ist Pflicht jedes Mitgliedes, sich bei allen Anlässen diszipliniert zu benehmen und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen. Mitglieder können zu speziellen Aufgaben bestimmt werden.
Art. 32
Gönner, Passiv- und Freimitglieder sowie Sponsoren üben keine aktive Mitarbeit in der Bööggenzunft Bözingen aus, sondern unterstützen diese durch ihre Beiträge. Sie können für eine aktive Mitarbeit auf Ersuchen des Vorstandes gewonnen werden. Gönner, Passivmitglieder und Sponsoren haben Anspruch auf Ermässigung bei einer Veranstaltung der Bööggenzunft Bözingen. Es liegt beim Vorstand, darüber zu bestimmen.
VII     FRISTEN
Art. 33
Austritte von Mitgliedern aus der Bööggenzunft Bözingen müssen dem Präsidenten vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.
Art. 34
Anträge von Mitgliedern der Bööggenzunft Bözingen zuhanden der Generalversammlung müssen vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 35
Demissionen müssen einen Monat vor der Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht werden.
VIII     SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 36
Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten der Bööggenzunft Bözingen kann nur von einer Generalversammlung mit Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Art. 37
Über eine Auflösung der Bööggenzunft Bözingen kann nur eine Generalversammlung Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Der Antrag auf Auflösung der Bööggenzunft Bözingen muss in der Einberufung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste enthalten sein.
Art. 38
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung der Bööggenzunft Bözingen kann nur die Generalversammlung Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Wenn über die Verwendung des Vereinsvermögens kein Beschluss gefasst werden kann, soll dieses der Gemeinde Biel zur Verwaltung übergeben werden. Sobald sich ein Verein oder eine Organisation bereit erklärt, nach Art. 3 der bestehenden Statuten der Bööggenzunft Bözingen zu handeln, übergibt die Gemeinde Biel das vorhandene Vermögen der aufgelösten Bööggenzunft Bözingen dem neuen Verein oder der neuen Organisation zur Obhut.
Art. 39
Wenn sich die Bööggenzunft Bözingen mit einem Verein mit gleichartigen Zielen vereinigen möchte (Fusion), kann nur eine Generalversammlung darüber Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Der Antrag auf Vereinigung (Fusion) muss in der Einberufung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste enthalten sein.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen vom 26. April 2008 genehmigt. Diese ersetzen alle vorgängigen Statuten und treten sofort in Kraft.
Biel/Bözingen, den 26.April 2008
Die Statutenkommission: Peter Sohm, Beatrice Bürki ,Thomas Tschannen
Artikel 10 ergänzt am 25.April 2015
Artikel 10 ergänzt am 30.April 2022



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