IG Öle
Bööggenzunft > Statuten
I Firma, Sitz und Zweck
Art. 1
Die am 1. Januar 1995 gegründete Interessengemeinschaft (IG) Zunfthaus Oele, mit Sitz an der Solothurnstrasse 4 in Biel/Bözingen. ist ein Verein nach Art. 60 ZGB.
Art. 2
Die Interessengemeinschaft (IG) bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder der Bööggenzunft Bözingen. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Diese Zwecke versucht sie insbesondere zu erreichen:
- durch Vermietung oder Überlassung von Teilen dieser Liegenschaft zur Verwirklichung der Interessen der Mitglieder der Bööggenzunft Bözingen
- durch Ausbau, Unterhalt und Verwaltung dieser Liegenschaft oder Liegenschaftsteile durch die Mitglieder
Der Verein kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Interessengemeinschaft (IG) zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
ll Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied wird jeder, der von der Bööggenzunft Bözingen an deren ordentlicher Generalversammlung als definitiv aufgenommenes Aktivmitglied gilt.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus der Bööggenzunft Bözingen, welcher nach Art. 7 der Statuten der Bööggenzunft Bözingen zu erfolgen hat
b) durch Ausschluss gemäss Art. 8 der Statuten der Bööggenzunft Bözingen
III Organisation
Art. 5
Die Organe der Interessengemeinschaft (IG) sind:
a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die Kontrollstelle
A. Die Generalversammlung
Art. 6
Die Generalversammlung findet am Sitz der Interessengemeinschaft (IG) oder an einem von der Verwaltung zu bestimmenden Ort statt. Diese findet mindestens einmal pro Jahr, vorzugsweise Ende April, statt. Sie kann auch als Traktandum der ordentlichen Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen geführt werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können zusätzlich vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter dem Jahr einberufen werden. Die Generalversammlungsbeschlüsse werden durch Stimmen- Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder der Bööggenzunft Bözingen gefasst. Sie muss namentlich in den Fällen einberufen werden, die in den Art. 881 Abs. 2 und Art. 905 Abs.2 OR vorgesehen sind.
Art. 7
Die Einladung zur Generalversammlung, welche durch die Verwaltung einberufen wird, hat mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich mit der Traktandenliste zu erfolgen (nach Art. 64 ZGB). Bei Statutenänderungen muss auch der wesentliche Inhalt der vorgesehenen Änderung mitgeteilt werden.
Art. 8
Der Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a) die Festsetzung und Änderung der Statuten
b) die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle
c) die Ernennung des Präsidenten
d) die Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
e) die Entlastung der Verwaltung
f) die Genehmigung des Budgets
Art. 9
Die Generalversammlungsbeschlüsse werden durch Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten der Interessengemeinschaft (IG) kann nur von einer Generalversammlung mit Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Über eine Auflösung der Interessengemeinschaft (IG) kann nur eine Generalversammlung Beschluss fassen. 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen dem Beschluss zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Der Antrag auf Auflösung der Interessengemeinschaft(IG) muss in der Einberufung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste enthalten sein.
Der Präsident stimmt nicht mit, hat jedoch bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
Art. 10
Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr getroffenen Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
B. Die Verwaltung
Art. 11
Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Es werden folgende Ämter besetzt:
- Präsident - Sekretär
- Vizepräsident - Abwarte
- Kassier
Bei Mitgliederknappheit sind Doppelfunktionen zulässig. Das Amt des Präsidenten und des Kassiers darf jedoch nicht von einer Person, und nicht von Personen die im selben Haushalt leben, ausgeführt werden. Die Mitglieder der Verwaltung sind wiederwählbar.
Art. 12
Die Verwaltung hat die Geschäfte der Interessengemeinschaft (IG) mit aller Sorgfalt zu leiten und die Vereinsaufgabe mit besten Kräften zu fördern.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
a) die Generalversammlung einzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen
b) die notwendigen Geschäftsbücher zu führen
c) Reglemente zu verfassen
d) ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung regelmässig zu führen und aufzubewahren
Art. 13
Die Verwaltung vertritt die Interessengemeinschaft (IG) nach aussen. Der Präsident und der Kassier zeichnen immer kollektiv zu zweien. Ein drittes Aktivmitglied der Bööggenzunft Bözingen wird als zeichnungsberechtigter Ersatz mit dem Präsidenten oder dem Kassier bestimmt. Dieses dritte Aktivmitglied darf weder mit dem Präsidenten noch dem Kassier verwandt sein und nicht im selben Haushalt leben.
C. Die Kontrollstelle
Art. 14
Die Kontrollstelle besteht aus den Revisoren der Bööggenzunft Bözingen.
IV Finanzielle Bestimmungen
Art. 15
Die Interessengemeinschaft(IG) beschafft sich die erforderlichen Mittel namentlich aus:
a) allfälligen Gewinnüberschüssen
b) Schenkungen
c) Darlehen
d) Sponsoring
Art. 16
Für die Verbindlichkeiten der Interessengemeinschaft (IG) haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 17
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.
Art. 18
Ein Reinertrag ist wie folgt zu verwenden: Der Reinertrag fällt in seinem ganzen Umfang in das Vereinsvermögen der Interessengemeinschaft(IG).
V Auflösung und Liquidation
Art. 19
Das allfällige Vermögen der Interessengemeinschaft (IG) wird nach Tilgung all ihrer Schulden der Bööggenzunft Bözingen zur Verwaltung übergeben.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung der Bööggenzunft Bözingen vom 26.April 2008 genehmigt. Diese ersetzen alle vorgängigen Statuten und treten sofort in Kraft.
Biel/Bözingen, den 26.April 2008
Die Statutenkommission: Peter Sohm, Beatrice Bürki, Thomas Tschannen